Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmnehr in seiner Entscheidung vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 festgestellt,
dass Kinderlärm aufgrund der Privilegierung des § 22 Absatz 1a Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG)
kein Mietmangel darstellt.Zumal der Vermieter selbst die „Belästigungen“ ohne eigene Abwehr- oder
Entschädigungsmöglichkeiten- mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranztzgebot
des § 22 Abs.1aBImSchG als unwesentlich bzw. ortsüblich hinnehmen muss.
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